Satzung
Allgemeiner Schnauferl-Club (ASC)
Landesgruppe Württemberg-Hohenzollern e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Allgemeine Schnauferl-Club (ASC), Landesgruppe Württemberg-Hohenzollern (im folgenden Landesgruppe genannt) hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. 720539 eingetragen.
(2) Der Zweck der Landesgruppe ist die Wahrung und Pflege der Tradition des Kraftfahrwesens in seiner technischen, sportlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie die Förderung aller unpolitischen Bestrebungen, die der Sicherheit sowie der Umweltverträglichkeit im Kraftfahrzeugbau und Kraftverkehr dienen. Hierzu wird ein enger Zusammenschluss aller Mitglieder - der Schnauferlbrüder/Schnauferldamen (SB/SD) - im Geiste humorvoller Geselligkeit, echter Kameradschaft und bleibender Freundschaft angestrebt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der Sicherheit im Kraftverkehr und der Unfallverhütung. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel der Landesgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Landesgruppe dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine unmittelbaren Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe erhalten. Die Landesgruppe darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2 Organisation
(1) Die Landesgruppe ist unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit gehalten, in der in der Satzung des Allgemeinen Schnauferl-Clubs vorgesehenen Weise mit diesem zusammenzuarbeiten.
(2) Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern können mit Genehmigung des Präsidiums innerhalb der Landesgruppe Bezirksgruppen errichtet werden, für welche die im vorstehenden Abs.1 getroffene Regelung mit der Maßgabe gilt, dass sie die Weisungen der Landesgruppe zu befolgen haben, sich nicht rechtlich verselbstständigen dürfen und auch nicht das Recht haben, für sich Aufnahmegebühren und Beiträge zu erheben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Landesgruppe besteht aus
a. ordentlichen Mitgliedern (SB/SD)
b. Ehrenmitgliedern (EM)
c. Firmenmitgliedern
d. korporativen Mitgliedern
(2) Die Mitgliedschaft in der Landesgruppe beruht auf der Bereitschaft, die in § 1 genannten Ziele und Zwecke des ASC zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und die Mitglieder mit automobil historischem Hintergrund sind SB/SD und werden als solche angesprochen.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Anwärter auf die Mitgliedschaft in der Landesgruppe sollen an mehreren Veranstaltungen der Landesgruppe teilgenommen haben, bevor sie den Antrag auf Aufnahme als Mitglied stellen können; hierbei ist die Angabe von 2 Mitgliedern, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören, als Paten erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Landesgruppe. Der Antrag kann vom Präsidium ohne Nennung einer Begründung abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann frühestens nach 24 Monaten erneut gestellt werden.
Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium der Landesgruppe und wird mit der
Bestätigung der Geschäftsstelle des ASC wirksam.
(5) Als Firmen- oder kooperative Mitglieder können Firmen, Vereine oder sonstige Einrichtungen sowie Personen mit verdienstvollem Hintergrund im automobil historischem Bereich aufgenommen werden, die sich der Pflege und Tradition des Kraftfahrwesens widmen und die sich bereit erklären, die Bestrebungen und Zwecke des ASC zu unterstützen. Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht. Nur Firmeninhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder sowie Personen aus dem automobil historischen Bereich sind berechtigt, die Embleme des ASC zu tragen oder zu führen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags für Firmenmitglieder und für korporative Mitglieder werden mit dem Präsidium vereinbart.
(6) Alle Mitglieder sollten bei Veranstaltungen der Landesgruppe die Clubnadel tragen; das Tragen der Clubnadel außerhalb der Veranstaltungen ist erwünscht. Alle Mitglieder sollten an ihren Kraftfahrzeugen die Wagenplakette des ASC anbringen. Das Führen der ASC-Wagenplakette verpflichtet jedes Mitglied, besonders vorbildlich und rücksichtsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen und sich jederzeit als hilfsbereiter uneigennütziger Kraftfahrer zu erweisen.
(7) Personen und Mitglieder, die sich um die Landesgruppe besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitglieder-Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Ernennung ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 4 Aufnahmegebühr, Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe von der Mitglieder-Hauptversammlung festgelegt wird. Für SB/SD mit automobil historischem Hintergrund kann von einer Aufnahmegebühr und einem Jahresbeitrag abgesehen werden.
(2) Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme in die Landesgruppe des ASC zu zahlen. Die Jahresbeiträge sind während der ersten 3 Monate des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister der Landesgruppe, vorzugsweise durch Teilnahme am Lastschriftverfahren zu zahlen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:
a) Tod
b) Austritt, dieser muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres schriftlich
gegenüber dem Präsidenten der Landesgruppe erklärt werden,
c) Streichung aus der Mitgliederliste der Landesgruppe, wenn ein Mitglied trotz dreier Mahnungen, wobei die
dritte Mahnung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
d) Ausschluss, wenn dieser im Interesse der Landesgruppe oder des ASC bzw. mit Rücksicht auf dessen Ansehen
gerechtfertigt erscheint. Dieser Ausschluss erfolgt durch die Mitglieder-Hauptversammlung auf Vorschlag
des Präsidenten nach Anhörung des Präsidiums.
(2) In einem Ausschlussverfahren muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
(3) Entsprechendes gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft von Firmenmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
§ 6 Verwaltung und Vertretung
(1) Die Verwaltung der Landesgruppe obliegt dem Präsidium als erweitertem Vorstand. Dieses besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- einem oder mehreren Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Sportreferenten
- dem technischen Referenten und
- bis zu 3 weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben durch das Präsidium festgelegt werden.
Doppelfunktionen sind erlaubt.
(2) Das Präsidium wird von der Mitglieder-Hauptversammlung gewählt, seine Amtsdauer umfasst 3 Jahre und endet mit der Neuwahl des Präsidiums. Wiederwahl ist möglich. Der neue Präsident ist verpflichtet, die Anmeldung der Änderung des Präsidiums zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen. Ein Mitglied des Präsidiums kann mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Präsidiums betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums während der Amtsdauer können die übrigen Mitglieder des Präsidiums durch Mehrheitsbeschluss für das ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer bestellen. Dies gilt nicht im Falle des Ausscheidens des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Der Präsident hat die laufende Verwaltung der Landesgruppe im ASC zu übernehmen, das Vermögen der Landesgruppe zu verwalten, die Präsidialsitzung sowie die Mitglieder-Hauptversammlung einzuberufen, diese zu leiten und dafür zu sorgen, dass deren Beschlüsse ausgeführt werden. Bei beabsichtigten Ausgaben/Verpflichtungen über 5.000,00 € muss der Präsident die Zustimmung des Präsidiums im Rahmen einer Präsidiumssitzung, im Umlaufbeschluss, oder auf dem Schriftwege einholen. Gleiches gilt für die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Vereins und die Aufnahme von Belastungen.
(3) Die Landesgruppe „Württemberg- Hohenzollern e.V. im ASC“ wird durch den Präsidenten und den oder die Vizepräsidenten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Zur Unterstützung des Präsidiums können Beiräte aus dem Kreise der Mitglieder gebildet werden. Die Beiräte werden durch das Präsidium für Ihre jeweiligen Aufgaben berufen.
(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Landesgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe.
§ 7 Mitglieder-Hauptversammlung
(1) Die Mitglieder-Hauptversammlung ist in jedem Jahr mindestens einmal einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt das Präsidium. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung oder durch Erklärung in Textform ( eMail) an jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Anträge, die in der Hauptversammlung zu behandeln sind, schriftlich spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle der Landesgruppe eingereicht sein müssen.
(2) Die Mitglieder-Hauptversammlung wird von dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums, geleitet. Für die Neuwahl des Präsidiums wählt das Präsidium einen Tagungspräsidenten.
(3) Die Mitglieder-Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung zu erledigen:
a) Feststellung der ordentlichen Ladung aller Mitglieder und der Anwesenheit.
b) Verlesen der Niederschrift über den Verlauf der letzten Mitglieder-Hauptversammlung,
c) Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
d) Kassenbericht und Rechnungslegung (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des Schatzmeisters),
e) Bericht der Kassenprüfer,
f) Entlastung des Präsidiums,
g) turnusmäßige Neuwahl des Präsidiums oder Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl,
h) Wahl von zwei Kassenprüfern,
i) Bekanntgabe, Begründung und Genehmigung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
j) Beratung vorliegender Anträge,
k) Verschiedenes
(4) Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitglieder-Hauptversammlung stimmberechtigt. Die Stimmabgabe sollte persönlich erfolgen. Es ist jedoch zulässig, dass ein Mitglied bis zu fünf andere Mitglieder in der Mitglieder-Hauptversammlung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertritt.
(5) 33 % der stimmberechtigten Mitglieder können unter Angabe konkreter Tagesordnungspunkte beim Präsidium die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.
(6) Die Abstimmungen der Mitglieder-Hauptversammlungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat eine schriftliche geheime Abstimmung zu erfolgen. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt durch eine aus der Mitte der Mitglieder-Hauptversammlung zu bestimmende Zählkommission, die mit drei Mitgliedern zu besetzen ist. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Hauptversammlung, Zweidrittelmehrheit ist hingegen erforderlich bei:
a) einer Satzungsänderung,
b) einer Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Misstrauensanträgen gegenüber dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Präsidiums,
d) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(7) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören; ihnen obliegt es, die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der Mitglieder-Hauptversammlung zu berichten.
(8) Über den Verlauf der Mitglieder-Hauptversammlung, insbesondere über die hier gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet werden muss.
§ 8 Aufnahme-Kommission
Die Landesgruppe hat eine Aufnahme-Kommission, die aus 4 Mitgliedern besteht. Mindestens 2 der Mitglieder gehören dem Präsidium an. Diese entscheidet einstimmig über die Aufnahme und stellt das Ausscheiden von Mitgliedern fest.
§ 9 Besondere Bestimmungen
(1) Haftung
- Für die Landesgruppe haftet deren Vermögen
- Darüber hinaus besteht keine persönliche Haftung des Präsidiums oder der Mitglieder für Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen der Landesgruppe.
- Die Geltendmachung jeglicher Haftungs- und Schadensersatzansprüche aus den Aktivitäten der Landesgruppe
seitens der Mitglieder gegenüber der Landesgruppe und dem Präsidium sind ausgeschlossen. Die Teilnahme an
Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung des Mitgliedes. Versicherung gegen Unfall etc. oder
gegenüber Dritten liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedes.
- Der Gerichtstand ist Stuttgart
- Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitglieder-Hauptversammlung in Kraft.
(2) Die Auflösung der Landesgruppe kann durch die ordentliche Mitglieder-Hauptversammlung oder eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss bedarf es ¾ der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens ¾ sämtlicher Mitglieder. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenen Firmenmitgliedern eine Dreiviertelmehrheit ausreicht, um die Auflösung zu beschließen.
(3) Die über die Auflösung entscheidende Versammlung hat ebenfalls über die Verwendung des Vermögens der Landesgruppe zu beschließen. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Landesgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 1 Abs. 3 der Satzung genannten Zweck. Eine Aufteilung des Vermögens nach der Liquidation unter den Mitgliedern ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder haben im Fall ihres Ausscheidens keinerlei Anspruch an das Vermögen der Landesgruppe.
Beschlossen zu Leonberg, den 14.Januar 2009